Kindergarten ab 12.04.2021 nur für Notbetreuung geöffnet

Sehr geehrte Eltern,

in der KW15/2021 sind die Kindergärten des Landkreises geschlossen (siehe Amtsblatt). Wir können daher nur Notbetreuung anbieten.

Bitte diese Formular ausgefüllt mitbringt, oder am Morgen im Kindergarten ausfüllen (Formulare liegen wieder im Flur auf dem Tisch).

Mit freundlichen Grüßen
Martina Maierhöfer

Was gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100?

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen für Kinder sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 grundsätzlich untersagt. Nähere Informationen können Sie auch dem 404. Kita-Newsletter entnehmen.

Folgende Personengruppen sollen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Es wird an die Eltern appelliert, eine Notbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbedingt notwendig ist. Dies ist bspw. dann nicht der Fall, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld auch anderweitig sichergestellt werden kann.

Die Notbetreuung kann ferner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

  • das Kind keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweist,
  • das Kind nicht in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person steht bzw. seit dem Kontakt 14 Tage vergangen sind,
  • das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Der Rahmenhygieneplan findet auch in der Notbetreuung Anwendung.

Mit dem Formular im Anhang können Sie sich von den Eltern schriftlich bestätigen lassen, dass die Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht zwingend notwendig.

Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Sozialministeriums: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/faq-coronavirus-betreuung.php