Geplante Satzungsänderung
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- Zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 28. September 2023 11:29
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Dies ist der Passus der Satzung, der zur Änderung ansteht, die alte Version links, der neue Vorschlag hierzu rechts:
Satzung 2011 |
Satzungsentwurf 2023 |
§ 3 Gemeinnützigkeit (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. |
§ 3 Gemeinnützigkeit (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Anstelle dieses Auslagenersatzes kann die Mitgliederversammlung beschließen - sofern es das Vereinsvermögen erlaubt - den Mitgliedern des Vorstandes Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG zu zahlen. |